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VEREINSSATZUNG

1. Name, Sitz und Stellung


1.1 Der Verein führt den Namen „Art & Wiese e.V.“


1.2 Der Vereinssitz ist Falkenhagen (Mark) und ist in das Vereinsregister des zuständigen 
Amtsgerichtes eingetragen.


1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr


2. Zweck und Aufgaben


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der
jeweils gültigen Fassung.


2.1 Kinder- und Jugendförderung
Zweck des Vereins ist die Erziehung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen zu selbstbestimmten, engagierten und kritischen Mitgliedern in unserer
pluralen Gesellschaft. Die Methoden unserer Angebote sind im Sinne einer demokratischen
und partizipativen bis hin zur selbstbestimmten und selbstorganisierten Erziehung und

Bildung anzuwenden, weiterzuentwickeln, zu ergänzen und zu erweitern. Unser Bildungs-
und Erziehungsanspruch ist ganzheitlich sozial, (inter-)kulturell und naturkundlich-
ökologisch, künstlerisch-kreativ und zielt auf die Förderung und Teilhabe von Kindern und

Jugendlichen ab.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere, durch außerschulische Lern-, Erlebnis-
und Begegnungsangebote in Form von Projekttagen (Kurse, Seminare, Workshops),

Exkursionen, Projektwochen, Ferien- und Freizeitaktivitäten.


2.1.1 Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Pfadfinder*innen e.V., Landesverband
Brandenburg


2.2 Förderung von Kunst und Kultur
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Arbeit in sozial-kulturellen Zusammenhängen. Dabei
fördert der Verein die kulturelle und künstlerische Bildung und Entwicklung kreativer
Potenziale, im Sinne von lebenslangem Lernen. Realisiert wird dies sowohl durch eigene
Projekte, als auch durch Beteiligung und Mitwirken von Kunst- bzw. Kulturschaffenden und
Interessierten. Ein kultureller und künstlerischer Austausch soll aktiv gefördert und
unterstützt werden. Im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens
aller Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und

kulturellen Herkunft. Darüber hinaus möchte der Verein einen inklusiven Sozialraum
schaffen, fördern und unterstützen. Gesellschaftliche Vielfalt erfahrbar machen und
regionale Mitgestaltung ermöglichen. Unser Ziel ist es, Menschen verschiedener Milieus,
Lebensstile und Ressourcen in entsprechenden Sozialräumen miteinander in Kontakt und
Austausch zu bringen.


Der Satzungszweck wird konkret durch soziale Kultur- und Bildungsangebote, Ausstellungen,
Theater- und Musikveranstaltungen, kreative Workshops, Lesungen sowie regionale Events
und Feste verwirklicht.


Ein weiterer Kernpunkt ist die regionale und überregionale Vernetzung von Kunst- und
Kulturschaffenden und Interessierten.


Der Verein Art & Wiese e.V. strebt Kooperationen mit anderen Vereinen, Gruppen,
Initiativen, Institutionen und Einzelpersonen an, die die Ziele des Vereins teilen. Dabei
arbeitet der Verein stets konfessionell und politisch unabhängig und tritt für
Gleichberechtigung aller, für die Schaffung einer befriedigenden und ausreichenden
Existenzgrundlage für jeden, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für Frieden und
Kulturaustausch ein.

3. Gemeinnützigkeit


3.1 Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen.


3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitglieder


4.1 Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für einen
Beitritt von Minderjährigen bedarf es der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen.


4.2. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.


4.3 Der Verein kann ordentliche, fördernde, außerordentliche, und ruhende Mitglieder.
Außerdem gibt kann es Ehrenmitglieder haben.


4.4 Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.


4.5 Fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) unterstützen die Aufgaben
des Vereins, ohne an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die
Vereinstätigkeit durch Geldbeiträge, Sachleistungen oder Dienstleistungen. Eine temporäre
Mitgliedschaft ist möglich.

4.6 Außerordentliche Mitglieder können andere Vereine und Organisationen sein, welche
die Zwecke des Vereins anerkennen und unterstützen.


4.7 Ruhende Mitglieder: Ordentliche Mitglieder, die ihren satzungsmäßigen Pflichten aus
unterschiedlichen Gründen nicht nachkommen, können anstelle eines Ausschlusses auf
eigenen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes unter Ausschluss ihrer
Stimmberechtigung zu ruhenden Mitgliedern werden.


4.8 Mit dem Antrag erkennt der*die Bewerber*in für den Fall seiner*ihrer Aufnahme die
Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


5. Mitgliedschaft


5.1 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Die
Entscheidung ist dem*der Antragssteller*in mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.


5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem mehrheitlichen Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.


5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung bei juristischen Personen
oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem jeweiligen Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.


5.4 Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes bis maximal zur nächsten Mitgliederversammlung pausiert werden sofern es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach §5 (Abs. 5) über den Ausschluss
oder den Verbleib des Mitglieds im Verein. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören.


5.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es:
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigen.
b. mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt
hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.

6. Mitgliedsbeiträge


6.1 Die Höhe der Vereinsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung


6.2 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


6.3 Mitgliedsbeiträge sind der separaten Beitragsordnung zu entnehmen.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder


7.1 Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


7.2 Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung
gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist in Schriftform zulässig. Jedem
Mitglied kann maximal eine Stimme übertragen werden.


7.3 Die Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag und werden regelmäßig über
die Vereinstätigkeit informiert, an Veranstaltungen sowie an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind jedoch weder wahl- noch
stimmberechtigt. Eine temporäre Mitgliedschaft ist möglich.

8. Organe des Vereins


8.1 Die Organe werden aus der Verantwortung über den gesamten Verein tätig. Sie
koordinieren die Unterstützung der Arbeit vor Ort und tragen Sorge für den Erhalt und die
Weiterentwicklung des Vereins.


8.2 Der Verein verfügt über folgende Organe
a) Mitgliederversammlung und b) Vorstand

9. Mitgliederversammlung


9.1 Die MV ist das oberste Vereinsorgan.


9.2 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands binnen zweier Monate
zur Wahl des Ersatzmitgliedes
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird.


9.3 Der geschäftsführende Vorstand hat der einzuberufenden Versammlung einen
Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen; die Mitgliederversammlung hat über
die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands Beschluss zu fassen.


9.4 Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung
der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung
muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand
schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden. Der*die Versammlungsleiter*in hat so dann zu Beginn der Versammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann elektronisch
erfolgen.


9.5 Es besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung in einer digitalen
Mitgliederversammlung. Wenn alle Mitglieder erreicht werden und dieser zustimmen, ist
auch eine Versammlung unter Verzicht von Formen und Fristen möglich. Die Stimmabgabe
zur Beschlussfassung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


9.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b) Bestätigung der Beisitzer*innen im Gesamtvorstands
c) die Wahl der Kassenprüfer*innen,
d) die Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands,
e) die Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Kassenprüfer*innen
f) Satzungsänderungen
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Entscheidung bei Berufung eines Anwärters, bzw. einer Anwärterin bei Ablehnung der
Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand
j) die Auflösung des Vereins


9.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in der 50% der
Stimmberechtigten vertreten sind, ist beschlussfähig.


9.8 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


9.9 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.


9.10 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht ein Mitglied vertreten. Jedes Mitglied
kann nur eine Vertretung für ein anderes Mitglied ausüben.


9.11 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Folgeversammlung muss
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.


9.12 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Versammlung und dem*der
Protokollführer*in zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der*die letzte Versammlungsleiter*in die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied
ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

10. Vorstand


10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens aus fünf Personen
einschließlich Kassenwart*in. Der Verein wird nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.


10.2 Der Vorstand beruft Vorstandssitzungen ein, die nach Bedarf stattfinden. Mindestens
einmal im Quartal.


10.3 Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.


10.4 Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem*der Versammlungsleiter*innen und dem*der Protokollführer*innen zu
unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.


10.5 Der Vorstand führt die täglichen Geschäfte des Vereins und trifft Beschlüsse im Sinne
der Mitgliederversammlung.


10.6 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


10.7 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Nach zwei Jahren gibt es eine Neuwahl des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist
zulässig.


10.8 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus und wird dadurch
die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, wählt der Vorstand aus den
Reihen der stimmberechtigten Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des vakant gewordenen
Vorstandsposten anzukündigen ist.


10.9 Über die Rechtsgeschäfte muss der Vorstand die Mitgliederversammlung jährlich in
Kenntnis setzen.


10.10 Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder ist gegenüber dem Verein
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

11. Kassenprüfer*in

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes eine*n
Kassenprüfer*in, der dem Vorstand nicht angehören darf. Der*die Kassenprüfer*in prüft die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und bestätigt dies durch seine*ihre Unterschrift. Er*sie
legt der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Kassenprüfer haben das Recht,
die Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Er hat dem Vorstand
schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis seiner Prüfung zu geben

12. Satzungsänderungen und Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


12.1 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder
der vertreten Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen
und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten.


12.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


12.3 Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine in der geschäftsauflösenden
MV bestimmten Organisation und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen
Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


12.4 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die MV. Das Auflösungsbegehren ist den
Mitgliedern per Brief oder elektronisch drei Monate vor Termin der Mitgliederversammlung,
zu der das Auflösungsbegehren auf der Tagesordnung steht, mitzuteilen. Hierzu kann eine
Sondersitzung des Vereins einberufen werden.


12.5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen und das Vereinsinventar, an den Verein „Bund Deutscher
Pfadfinder*innen e.V., Landesverband Berlin" der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13. Wirksamkeit der Satzung


Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Satzung errichtet am 08.06.2021 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung
am 03.10.2021, Falkenhagen (Mark).

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